barmer gek zahnarzt

Seit dem 31. Oktober 2012 ist die neue EU-Kosmetik Verordnung in Kraft getreten. Eine ganz klare Positionierung wurde hinsichtlich des Dental-Bleachings, der Zahnaufhellung, eingenommen, bzw. per EU-Verordnung gesetzlich geregelt.

Auch die Bundeszahnärztekammer hat bereits im September 2012 ausführlich zu dem Thema Stellung genommen und begrüßt ausdrücklich diese neue Verordnung:

Produkte zum bleichen -bleaching- der Zähne mit einem Gehalt von mehr als 0,1 % bis 6 % Wasserstoffperoxid gehören in die Hände eines Zahnarztes. Dies legt die neue EU-Kosmetik Verordnung fest. Es geht hier eindeutig um den Schutz des Verbrauchers.

Beim sogenannten „Home-Bleaching“ kann viel falsch gemacht werden. Zum Beispiel darf bei Paradontose oder Karies kein Bleaching durchgeführt werden; wird die Bleaching Paste falsch aufgetragen, so kann sich eventuell das Zahnfleisch enzünden. Weiterhin könnten bei freiliegenden Zahnhälsen die Paste ‚in den Zahn kriechen‘ und dadurch Schmerzen verursachen…

Auch gibt es weitere Indikationen die nur ein Zahnarzt und dessen qualifiziertes Personal beurteilen kann.

Prof. Dietmar Oestereich, Vize-Präsident der Bundeszahnärztekammer hat sich dazu wie folgt geäußert:

Welche Stärke der Zahnarzt einsetzt, hängt von der Erwartungen des Patienten, seinem Alter und dem Verfärbungsgrad der Zähne ab. Zähne dunkeln im Laufe der Zeit nach. Dafür gibt es mehrere Gründe: Der Zahnschmelz wird poröser, Farbstoffe aus Lebensmitteln wie beispielsweise Tee lagern sich in die Zahnhartsubstanz ein. Diese wird zudem mit den Jahren abgenutzt und damit dünner. Als Folge schimmert das Zahnbein gelblicher durch und die Zähne wirken durch den dunklen Hintergrund grauer. Solche Effekte sind im Alter nicht zu vermeiden.Daher lasse sich nicht jede Helligkeit zu jeder Zeit erreichen. «Man sollte sein Alter in vielen Bereichen, auch bei den Zähnen, annehmen», empfiehlt Oesterreich. «Ein Milchzahnweiß wirkt bei einem 60-Jährigen einfach unnatürlich.» Er würde Patienten deshalb immer von extremen Wünschen in Sachen Zahnaufhellung abraten, weil übermäßig stark gebleichte Zähne stets auffallen.Wichtig zu wissen: Aufhellen lässt sich nur ein natürlicher Zahn. Die Farbe von Kronen oder Füllungen ist unveränderbar. Letztere können außerdem durch einen aufgehellten Zahn dunkel durchscheinen. Vor dem Bleichen sei eine gründliche Aufklärung des Patienten unabdingbar, betont Oesterreich. Vor der Behandlung sei außerdem eine Zahnreinigung nötig und die Kontrolle, dass weder Karies noch Zahnbettentzündungen vorliegen. Das Zähnebleichen ist in der Regel eine Selbstzahlerleistung, da es medizinisch gesehen meist nicht nötig ist.

Zahnpflege

Mit der alten  EU-Kosmetik-Verordnung war es möglich Bleichgele, -lacke oder -streifen mit einem Wasserstoffperoxid-Gehalt von bis zu 6 Prozent auch in Drogerien und Apotheken zu kaufen. Dies ist nun nicht mehr möglich.

Nun muss die erste Anwendung des sogenannten Home-Bleachings in einer Zahnarztpraxis erfolgen.

Hersteller dieser Produkte dürfen diese nur noch an Zahnartzpraxen verkaufen. Der Zahnarzt kann dem Patienten dann das Home-Bleaching mit nach Hause geben. Für Patienten unter 18 Jahren ist das Zähnebleichen untersagt.

(Quellen: zwp-online.info, dzw.de, Wikipedia)

(Fotos: Heike – pixelio.de / Barmer GEK)

 

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