Seit dem 31. Oktober 2012 ist die neue EU-Kosmetik Verordnung in Kraft getreten. Eine ganz klare Positionierung wurde hinsichtlich des Dental-Bleachings, der Zahnaufhellung, eingenommen, bzw. per EU-Verordnung gesetzlich geregelt.
Auch die Bundeszahnärztekammer hat bereits im September 2012 ausführlich zu dem Thema Stellung genommen und begrüßt ausdrücklich diese neue Verordnung:
Produkte zum bleichen -bleaching- der Zähne mit einem Gehalt von mehr als 0,1 % bis 6 % Wasserstoffperoxid gehören in die Hände eines Zahnarztes. Dies legt die neue EU-Kosmetik Verordnung fest. Es geht hier eindeutig um den Schutz des Verbrauchers.
Beim sogenannten “Home-Bleaching” kann viel falsch gemacht werden. Zum Beispiel darf bei Paradontose oder Karies kein Bleaching durchgeführt werden; wird die Bleaching Paste falsch aufgetragen, so kann sich eventuell das Zahnfleisch enzünden. Weiterhin könnten bei freiliegenden Zahnhälsen die Paste ‘in den Zahn kriechen’ und dadurch Schmerzen verursachen…
Auch gibt es weitere Indikationen die nur ein Zahnarzt und dessen qualifiziertes Personal beurteilen kann.
Prof. Dietmar Oestereich, Vize-Präsident der Bundeszahnärztekammer hat sich dazu wie folgt geäußert:
Mit der alten EU-Kosmetik-Verordnung war es möglich Bleichgele, -lacke oder -streifen mit einem Wasserstoffperoxid-Gehalt von bis zu 6 Prozent auch in Drogerien und Apotheken zu kaufen. Dies ist nun nicht mehr möglich.
Nun muss die erste Anwendung des sogenannten Home-Bleachings in einer Zahnarztpraxis erfolgen.
Hersteller dieser Produkte dürfen diese nur noch an Zahnartzpraxen verkaufen. Der Zahnarzt kann dem Patienten dann das Home-Bleaching mit nach Hause geben. Für Patienten unter 18 Jahren ist das Zähnebleichen untersagt.
(Quellen: zwp-online.info, dzw.de, Wikipedia)
(Fotos: Heike – pixelio.de / Barmer GEK)