Finanzen und Wissen zum Thema Progressionsvorbehalt

Seit dem Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 befinden sich viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit und von Zeit zu Zeit auch in der häuslichen Quarantäne.

Betroffene Mitarbeiter erhalten bei einer pandemiebedingten Schließung oder auch bei Arbeitsmangel in den verschiedenen Branchen diverse Lohnersatzleistungen. Viele dieser Leistungen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Aber was ist das eigentlich?

Der Progressionsvorbehalt kommt immer zum Tragen, wenn steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.

Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung wird immer dann gezahlt, wenn mindestens 10 Prozent der Angestellten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Wer krank wird, hat zuerst Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. In der siebten Woche erhalten Arbeitnehmer dann Krankengeld. Kurzarbeitergeld und Krankengeld sind allerdings nicht die einzigen finanziellen Leistungen, die von den Finanzbehörden bei der Steuererklärung, dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen. Weitere Leistungen sind beispielsweise auch:

  • Arbeitslosengeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Auch das Insolvenz- und Verletztengeld sind Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Liegen die Leistungen innerhalb eines Jahres über 410 Euro, ist der Empfänger zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet. Der Vorbehalt kommt allerdings nur zum Tragen, wenn in Deutschland oder im Ausland steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.

 

Wie erfolgt die Berechnung des Progressionsvorbehalts in der Praxis?

 

Damit der Steuersatz genau ermittelt werden kann, wird das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt und schrittweise berechnet. Im ersten Schritt muss das zu versteuernde Einkommen ermittelt werden. Dazu werden vom Bruttoeinkommen oder vom Bruttolohn die Freibeträge, Werbungskosten und anfallende Sonderausgaben abgezogen. Zum jetzt ermittelten Einkommen werden im nächsten Schritt die Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld hinzuaddiert. Die Summe der gesamten Einnahmen wird von den Steuerbehörden als das sogenannte Steuersatz-Einkommen bezeichnet. Nach der Ermittlung wird einfach in einer Tabelle nachgeschaut, wie hoch der prozentuale Satz auf das Steuersatz-Einkommen ist. Dieser besondere Steuersatz wird auf das zu Versteuernde Einkommen angewendet, um damit die endgültige Steuerlast zu bestimmen. Der Progressionsvorbehalt kann heutzutage schon im Vorfeld berechnet werden. Im Internet werden dazu auf vielen Webseiten verschiedene Rechner angeboten.

 

Wer ist vom Progressionsvorbehalt bei der Steuer betroffen?

 

Im Grunde genommen sind alle steuerpflichtigen Personen in Deutschland vom Progressionsvorbehalt betroffen. Neben Angestellten zählen auch Selbstständige und Freiberufler dazu. Selbst Rentner können unter bestimmten Voraussetzungen betroffen sein. Dies ist oftmals der Fall bei zusammen veranlagten Ehepaaren, wenn ein Ehepartner noch berufstätig ist und zum Gehalt verschiedene Einkünfte hat, die nicht steuerpflichtig sind. Sind beide Ehepartner noch berufstätig erfolgt bei der gemeinsamen Veranlagung ebenfalls die Berechnung mit Progressionsvorbehalt. Übrigens gilt die Steuerpflicht auch für Einkommen, die unter der Freibetragsgrenze liegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn weitere steuerfreie Einkommen vorliegen.

(Quelle: Albia Media GmbH)

(Artikelbild: Schulz Photography, Düsseldorf)